Unfall & Schaden
Unfallfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen überführen – das gilt
Ein Unfallfahrzeug ist oft abgemeldet, muss aber noch zur Werkstatt oder zum Käufer. Dafür gibt es das Kurzzeitkennzeichen. Wir erklären, wann Sie ein verkehrsunsicheres Auto damit bewegen dürfen – und wann nicht.
Wofür ist das Kurzzeitkennzeichen gedacht?
Das Kurzzeitkennzeichen ist für Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrten vorgesehen (§ 42 FZV) und meist fünf Tage gültig. Sie benötigen dafür eine Versicherungsbestätigung, und das Fahrzeug muss grundsätzlich eine gültige Hauptuntersuchung haben.
Und wenn das Auto verkehrsunsicher ist?
Ein verkehrsunsicheres Unfallfahrzeug dürfen Sie mit dem Kurzzeitkennzeichen nur auf direktem Weg zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten Mängel bewegen – nicht im normalen Straßenverkehr nutzen. Sobald gefährliche Mängel vorliegen, ist die freie Fahrt tabu; es geht ausschließlich um die Instandsetzung.
Sicher unterwegs zur Werkstatt
Im Zweifel klärt ein Gutachten, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist oder nur zur Reparatur überführt werden darf. Für längere Strecken oder klar nicht fahrbereite Fahrzeuge ist ein Abschleppdienst die sichere und rechtlich saubere Lösung.
Passend dazu aus unserem Ratgeber: Abtretungserklärung beim Kfz-Gutachten: Vorteile & Risiken · Bagatellschaden: Gutachten oder Kostenvoranschlag? · Beweissicherung nach dem Unfall: warum jede Stunde zählt.
Das Kurzzeitkennzeichen ist kein Freifahrtschein für ein kaputtes Auto. Verkehrsunsicher heißt: nur direkt in die Werkstatt – sonst lieber abschleppen lassen.
Häufige Fragen
Darf ich ein abgemeldetes Unfallauto mit Kurzzeitkennzeichen fahren?
Für Überführungs- und Prüfungsfahrten ja, mit Versicherungsbestätigung und grundsätzlich gültiger HU. Ist das Auto verkehrsunsicher, nur direkt zur Reparatur.
Was, wenn das Fahrzeug gefährliche Mängel hat?
Dann dürfen Sie es nicht im Verkehr nutzen, sondern nur auf direktem Weg zur unmittelbaren Reparatur überführen – oder Sie lassen es abschleppen.
Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?
In der Regel fünf Tage. Es ist für Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrten gedacht, nicht für den Dauerbetrieb.
Quellen
- § 42 FZV – Kurzzeitkennzeichen — gesetze-im-internet.de
- Kurzzeitkennzeichen: Regeln und Nutzung — ADAC