Unfall & Schaden
Firmenwagen-Unfall: Gutachten, Umsatzsteuer & Haftung
Ein Unfall mit dem Firmen- oder Dienstwagen läuft grundsätzlich wie bei jedem Fahrzeug – mit zwei Besonderheiten: der Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben und der Frage, wann der Arbeitnehmer haftet. Wir bringen Klarheit.
Gutachten beim Firmenwagen
Auch beim gewerblich genutzten Fahrzeug haben Sie bei unverschuldetem Unfall Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten auf Kosten der Gegenseite. Es dokumentiert Schaden, Wertminderung und – wichtig für Betriebe – den Nutzungsausfall des Fahrzeugs.
Umsatzsteuer: nur bei tatsächlicher Reparatur
Ist Ihr Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei einer echten Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit Rechnung. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie den Netto-Betrag, weil Sie die Vorsteuer ohnehin geltend machen können. Das Gutachten weist beide Werte aus.
Haftung: Wann zahlt der Arbeitnehmer?
Verursacht ein Mitarbeiter mit dem Dienstwagen einen Schaden, gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich. Vereinfacht: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll. Ein Gutachten beziffert den Schaden neutral als Grundlage für diese Aufteilung.
Passend dazu aus unserem Ratgeber: Abtretungserklärung beim Kfz-Gutachten: Vorteile & Risiken · Bagatellschaden: Gutachten oder Kostenvoranschlag? · Beweissicherung nach dem Unfall: warum jede Stunde zählt.
Beim Firmenwagen entscheiden zwei Details über bares Geld: die Umsatzsteuer-Frage und der Fahrlässigkeitsgrad beim Mitarbeiter. Ein sauberes Gutachten ist für beides die Basis.
Häufige Fragen
Bekomme ich beim Firmenwagen die Umsatzsteuer erstattet?
Nur, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei echter Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Bei fiktiver Abrechnung gibt es den Netto-Betrag, da vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe die Vorsteuer ziehen.
Haftet der Mitarbeiter für einen Dienstwagen-Schaden?
Nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich: bei leichter Fahrlässigkeit meist nicht, bei mittlerer anteilig, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll.
Steht dem Betrieb Nutzungsausfall zu?
Ja, der Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist erstattungsfähig. Das Gutachten dokumentiert die nötige Ausfalldauer.
Quellen
- § 249 BGB – Schadensersatz (Umsatzsteuer nur bei Anfall) — gesetze-im-internet.de
- Dienstwagen und Haftung des Arbeitnehmers — Haufe