Unfall & Schaden
Freie Gutachterwahl: Ihr Recht auf einen eigenen Sachverständigen
Nach einem unverschuldeten Unfall klingelt oft schnell die gegnerische Versicherung und bietet „ihren“ Schadenservice oder Prüfdienst an. Was viele nicht wissen: Sie sind dazu nicht verpflichtet. Sie haben das Recht, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu wählen.
Ihr gutes Recht: die freie Wahl
Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls dürfen Sie den Kfz-Sachverständigen frei bestimmen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen weder einen Gutachter vorschreiben noch verlangen, dass nur ihr eigener Prüfdienst den Schaden aufnimmt. Die Kosten des von Ihnen beauftragten Gutachtens trägt bei klarer Haftung die Gegenseite.
Das ist keine Auslegungsfrage, sondern gefestigte Rechtsprechung: Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen; zu einer Erforschung des Marktes nach dem günstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Ein Gutachtervorschlag der gegnerischen Versicherung ist damit genau das – ein Vorschlag.
Warum ein unabhängiger Gutachter Ihre Position stärkt
Ein Prüfdienst der gegnerischen Versicherung arbeitet im Interesse des Versicherers – tendenziell schadenmindernd. Ein unabhängiger Sachverständiger vertritt dagegen ausschließlich Ihre Interessen: Er weist alle berechtigten Positionen vollständig aus, von der Wertminderung bis zum Nutzungsausfall, und dokumentiert neutral und gerichtsfest.
Haftpflicht oder Kasko: wo die freie Wahl gilt – und wo nicht
Die freie Gutachterwahl ist ein Recht des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung. Sie greift also dort, wo ein anderer für Ihren Schaden haftet – beim unverschuldeten Unfall, beim Parkschaden mit bekanntem Verursacher, bei klarer Haftungslage.
Anders liegt der Fall bei einem Kasko- oder Eigenschaden: Hier haben Sie keinen Anspruch gegen einen Schädiger, sondern einen Vertrag mit Ihrem eigenen Versicherer – und der bestimmt in seinen Bedingungen, wer den Schaden aufnimmt. Ein eigenes Gutachten können Sie auch dann beauftragen, es dient dann als Verhandlungsgrundlage gegenüber Ihrem Versicherer; die Kosten tragen Sie in der Regel selbst. Bei Teilschuld wiederum bleibt die Wahl frei, die Erstattung der Kosten richtet sich aber nach der Haftungsquote.
Typische Fallen – und wie Sie sie umgehen
Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Schadenaufnahme durch die Gegenseite drängen und unterschreiben Sie keine Erklärungen, deren Tragweite Sie nicht überblicken. Beauftragen Sie zuerst Ihren eigenen Gutachter – und reparieren Sie das Fahrzeug erst nach der Begutachtung.
- Keinen Gutachter aufdrängen lassen – Sie entscheiden.
- Vor der Reparatur begutachten lassen, nicht danach.
- Im Zweifel zusätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einbinden.
Passend dazu aus unserem Ratgeber: Was kostet ein Kfz-Gutachten – und wer zahlt nach einem Unfall? · Wie läuft ein Kfz-Gutachten ab? Ablauf, Kosten & Dauer · Versicherung kürzt das Gutachten? Das sind Ihre Rechte.
Der Prüfdienst der Gegenseite sucht nach Gründen zu kürzen. Ein unabhängiger Gutachter sucht nach allem, was Ihnen zusteht. Dieser Unterschied ist bares Geld wert.
Häufige Fragen
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Sie haben die freie Wahl des Sachverständigen. Die Versicherung darf Ihnen keinen vorschreiben.
Wer zahlt meinen eigenen Gutachter?
Bei einem unverschuldeten Unfall mit klarer Haftung trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Gutachtens.
Sollte ich zusätzlich einen Anwalt einschalten?
Bei höheren Schäden, unklarer Haftung oder Streit mit der Versicherung ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sinnvoll – seine Kosten trägt bei unverschuldetem Unfall ebenfalls die Gegenseite.
Muss ich den Schadenservice der gegnerischen Versicherung nutzen?
Nein. Sie müssen weder den Schadenservice noch den Prüfdienst der Gegenseite akzeptieren. Sie wählen Ihren eigenen, unabhängigen Sachverständigen frei.
Gilt die freie Gutachterwahl auch im Kaskoschaden?
Nein, nicht in gleicher Weise. Die freie Wahl ist ein Recht des Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflicht. Im Kaskofall gilt Ihr eigener Versicherungsvertrag – dort beauftragt üblicherweise der Versicherer den Sachverständigen. Ein eigenes Gutachten ist möglich, meist aber auf eigene Kosten.
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Quellen
- BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 (freie Gutachterwahl, Sachverständigenhonorar) — Deubner Recht & Steuern
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes — gesetze-im-internet.de
- Kfz-Gutachter nach Unfall: Ablauf und freie Wahl — ADAC