Unfall & Schaden

Geparktes Auto beschädigt, Verursacher bekannt: Was Ihnen jetzt zusteht

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Sie kommen zum Auto zurück, da steht jemand daneben – oder unter dem Scheibenwischer klemmt ein Zettel mit Namen und Nummer. Das ist der bessere Fall, auch wenn er sich im ersten Moment nicht so anfühlt. Denn wenn der Verursacher bekannt ist, tragen Sie den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug nicht selbst: Es haftet die Gegenseite, ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert, und Ihre eigene Vollkasko bleibt außen vor. Vorausgesetzt, Sie machen in den ersten Minuten und Tagen das Richtige.

Auto angefahren, was tun? Die ersten 15 Minuten

Ein Parkschaden mit bekanntem Verursacher wird selten daran scheitern, dass jemand nicht zahlen will – sondern daran, dass später niemand mehr belegen kann, wer wann was beschädigt hat. Sichern Sie deshalb zuerst die Fakten, bevor Sie über Reparatur oder Geld nachdenken. Und lassen Sie sich nicht auf eine Barzahlung „unter uns“ ein: Sobald Sie den Zettel weggeworfen und das Geld genommen haben, ist eine spätere Nachforderung praktisch aussichtslos, wenn beim Zerlegen mehr zum Vorschein kommt.

  • Kontaktdaten vollständig aufnehmen: Name, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls schon vorhanden – die Schadennummer.
  • Führerschein oder Ausweis zeigen lassen und abfotografieren; ein Zettel mit einer erfundenen Nummer sieht genauso aus wie ein echter.
  • Fotos machen: Delle, Kratzer und Lack aus mehreren Abständen, beide Fahrzeuge in der Parklücke, Endstellung, Umfeld, Straßenschilder und Fahrbahnmarkierungen.
  • Zeugen ansprechen und Kontaktdaten notieren – auf einem Parkplatz sind das oft Personen, die Sie nie wiederfinden, wenn Sie sie jetzt gehen lassen.
  • Nichts unterschreiben, was ein Schuldanerkenntnis sein könnte, und keinen Betrag akzeptieren, bevor der Schaden beziffert ist.
  • Nichts reparieren und nichts abwaschen, bevor der Schaden dokumentiert ist.

Wer haftet, wenn ein geparktes Auto angefahren wird?

Ihre Ansprüche richten sich gegen den Halter des anderen Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG – das ist eine Gefährdungshaftung, für die Sie kein Verschulden nachweisen müssen. Daneben haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG; dort dreht sich die Beweislast sogar um: Er muss sich entlasten, nicht Sie ihn überführen. Deshalb nimmt man in der Praxis Halter, Fahrer und Versicherer gemeinsam in Anspruch.

Wenn Ihr Auto ordnungsgemäß geparkt war

Rechtlich bleibt auch ein abgestelltes Fahrzeug „in Betrieb“ – der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das vorübergehende Abstellen die von einem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht beendet (BGH, Urteil vom 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94). In der Haftungsabwägung wirkt sich das beim korrekt geparkten Auto aber praktisch nicht aus: Das OLG München hat es auf den Punkt gebracht – bei Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Wagens haftet der Unfallgegner voll (Endurteil vom 24.02.2021, Az. 10 U 6484/20).

Wichtig ist der zweite Teil dieser Entscheidung: Die Darlegungs- und Beweislast für ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken liegt beim Schädiger. Sie müssen also nicht beweisen, dass Sie richtig standen – die Gegenseite müsste beweisen, dass Sie es nicht taten.

Wichtig: Ihr Auto muss wirklich gestanden haben

Die volle Haftung des Gegners hängt daran, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich geparkt war. Das klingt banal, ist aber der häufigste Streitpunkt auf dem Parkplatz. Waren beide Fahrzeuge in Bewegung – etwa weil Sie gerade beim Ausparken waren und der andere vorbeifahren wollte –, ist es kein Parkschaden am stehenden Auto mehr, sondern ein Parkplatzunfall mit zwei Beteiligten. Dann wird abgewogen, und es endet häufig bei einer Quote statt bei 100 Prozent.

Genauso wichtig: Auch das Einparken selbst zählt noch nicht als Parken. Wer rückwärts in eine Parklücke rangiert und dabei ein Fahrzeug touchiert, ist im Verkehr unterwegs, nicht abgestellt. Halten Sie deshalb in Ihrer Schilderung und auf den Fotos fest, dass Ihr Auto stand, der Motor aus war und niemand darin saß. Das ist die Tatsache, an der Ihre Quote hängt.

Mithaftung, wenn Sie verkehrswidrig geparkt haben

Falschparken allein führt noch nicht zu einer Mitschuld. Erst wenn das Fahrzeug den fließenden Verkehr konkret behindert und schlecht erkennbar ist, kommt eine Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht – typischerweise bei Dunkelheit, in einer Kurve oder wenn das Fahrzeug die Sicht verdeckt. Das OLG Frankfurt am Main hat bei einem nächtlichen Zusammenstoß mit einem im Halteverbot auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug eine Quote von 25 Prozent angesetzt (Urteil vom 15.03.2018, Az. 16 U 212/17).

Bei Tageslicht und ohne nennenswertes Hindernis bleibt es dagegen in aller Regel bei der alleinigen Haftung des Fahrers, der aufgefahren ist. Ein Knöllchen an Ihrer Scheibe ist ärgerlich, kostet Sie beim Schadensersatz aber normalerweise nichts.

Wo melden Sie den Schaden – bei Ihrer oder bei seiner Versicherung?

Sie können Ihren Anspruch unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen; Versicherer und Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG). Steht die Haftung zu 100 Prozent fest, wenden Sie sich also nur an die gegnerische Versicherung – der ADAC formuliert das genauso.

Ihre eigene Vollkaskoversicherung brauchen Sie in diesem Fall gerade nicht. Sie würden damit nur Ihre Selbstbeteiligung tragen und eine Rückstufung riskieren, obwohl ein anderer haftet. Anders liegt es, wenn Sie eine Teilschuld für möglich halten oder der Gegner die Schuld bei Ihnen sieht: Dann sollten Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht vorsorglich informieren.

Haben Sie nur das Kennzeichen und keine Versicherungsdaten, hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 250 260 0 – rund um die Uhr erreichbar – oder das Online-Formular auf zentralruf.de ermitteln Sie den zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Nötig sind nur das gegnerische Kennzeichen, der Schadentag und das Unfallland.

Feste Fristen gibt es für Ihre Meldung an die gegnerische Versicherung nicht – wohl aber einen praktischen Zeitdruck: Je länger Sie warten, desto schwerer wird der Nachweis, dass genau dieser Parkrempler den Schaden verursacht hat, und desto eher kommt der Einwand, die Delle stamme von woanders. Melden Sie den Schaden deshalb innerhalb weniger Tage und lassen Sie ihn vorher dokumentieren.

Die Polizei müssen Sie nicht rufen, wenn sich beide Beteiligten einig sind und die Daten ausgetauscht wurden. Sinnvoll ist eine Anzeige, wenn der Gegner die Beteiligung bestreitet, sich weigert, Daten herauszugeben, oder wenn Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogeneinfluss bestehen. Ist der Verursacher dagegen weggefahren und unbekannt, gilt eine völlig andere Rechtslage – dazu haben wir einen eigenen Beitrag zu Parkschaden und Fahrerflucht.

Wer beauftragt den Gutachter – und wer zahlt ihn?

Sie beauftragen ihn, nicht die Versicherung. Der Bundesgerichtshof hat das klar formuliert: Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen; zu einer Erforschung des Marktes nach dem günstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet, und eine Preiskontrolle steht weder dem Schädiger noch dem Gericht zu (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Ruft die gegnerische Versicherung an und kündigt „ihren“ Sachverständigen an, ist das ein Vorschlag – kein Auftrag, den Sie annehmen müssen.

Die Kosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die Beauftragung erforderlich war, beurteilt sich dabei nicht rückblickend an der ermittelten Schadenhöhe, sondern danach, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter im Zeitpunkt der Beauftragung ein Gutachten für geboten halten durfte – die Höhe kennt er zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03). Nur bei erkennbaren Bagatellschäden bleibt es beim Kostenvoranschlag; die Rechtsprechung siedelt diese Grenze überwiegend zwischen rund 700 und 1.000 Euro an und wertet sie ausdrücklich nur als Indiz.

Der häufigste teure Fehler bei einem Parkrempler: sich mit dem Kostenvoranschlag der Werkstatt zufriedenzugeben. Der beziffert Arbeit und Ersatzteile – aber keine Wertminderung, keinen Nutzungsausfall, keine verdeckten Schäden und keine beweissichere Dokumentation. Genau diese Positionen machen bei einem Parkschaden oft den größeren Teil des Geldes aus.

Was Sie über die Reparaturkosten hinaus verlangen können

Weil ein anderer haftet, sind Sie so zu stellen, wie Sie ohne die Beschädigung stünden. Das ist deutlich mehr als die Rechnung der Werkstatt.

  • Reparaturkosten – oder auf Wunsch eine fiktive Abrechnung nach Gutachten. Dann allerdings ohne Umsatzsteuer: Sie ist nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Merkantile Wertminderung: der Betrag, um den Ihr Fahrzeug als Unfallwagen im Verkauf weniger wert ist. Eine erste Einordnung gibt Ihnen der Wertminderungs-Rechner.
  • Nutzungsausfallentschädigung für die Tage ohne Fahrzeug – oder alternativ ein Mietwagen. Die Tagessätze schätzen Sie vorab mit dem Nutzungsausfall-Rechner.
  • Sachverständigenkosten für das eigene Gutachten.
  • Abschleppkosten, Standgeld und Zulassungskosten, falls sie anfallen.
  • Allgemeine Kostenpauschale für Telefonate, Porto und Wege.
  • Anwaltskosten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei klarer Haftung.

Sonderfälle auf dem Parkplatz

Nicht jeder Schaden am geparkten Auto passt in das Schema „Fahrzeug gegen Fahrzeug“. Drei Konstellationen tauchen bei uns besonders oft auf.

Zettel an der Windschutzscheibe – reicht das?

Für Sie als Geschädigten ist der Zettel Gold wert, weil er den Verursacher identifizierbar macht. Für den Verursacher schützt er nicht: Wer nur einen Zettel hinterlässt und wegfährt, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Auch ein Parkplatz zählt dazu – das OLG Naumburg hat bestätigt, dass ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, also im ruhenden Verkehr, ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB sein kann (Beschluss vom 06.05.2024, Az. 1 ORs 38/24).

Es gibt allerdings einen Ausweg, den viele nicht kennen: Nach § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht – etwa, indem er sich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle meldet. Wo genau die Grenze des „nicht bedeutenden Sachschadens“ liegt, ist streitig; in der Literatur wird überwiegend ein Wert um 1.300 Euro genannt, während neuere Rechtsprechung zum verwandten Begriff des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB inzwischen bis 2.000 Euro tendiert. Eine feste Zahl gibt es also nicht.

Eine gesetzliche Mindestwartezeit existiert übrigens ebenfalls nicht. Maßstab ist, wie lange mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist – das hängt von Ort, Uhrzeit, Verkehrsdichte und Schadenhöhe ab (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2001, Az. Ss 64/01).

Autotür, Einkaufswagen und Schäden ohne Fahrzeugbeteiligung

Schlägt jemand beim Aussteigen die Autotür gegen Ihr Fahrzeug, bleibt es beim klassischen Weg über dessen Kfz-Haftpflicht – das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb des Fahrzeugs. Anders beim Einkaufswagen: Rollt einer gegen Ihr Auto und der Verursacher ist bekannt, war kein Fahrzeug im Betrieb. Dann kommt regelmäßig dessen private Haftpflichtversicherung in Betracht, nicht die Kfz-Haftpflicht. Ohne bekannten Verursacher bleibt in dieser Konstellation nur die eigene Vollkasko.

In allen Fällen gilt dasselbe: Solange Sie wissen, wer es war, sollten Sie den Schaden nicht über die eigene Kaskoversicherung laufen lassen.

Der Gegner bestreitet, es gewesen zu sein

Das kommt häufiger vor, als man denkt – oft erst, wenn die eigene Versicherung des Verursachers Rückfragen stellt. Dann entscheidet die Dokumentation. Ein Sachverständiger kann anhand von Schadenhöhe, Anstoßrichtung, Lackantragungen und Deformationsbild beurteilen, ob die Beschädigung zum geschilderten Vorgang und zum gegnerischen Fahrzeug passt. Diese Kompatibilitätsprüfung ist der Grund, warum wir bei streitigen Parkschäden nach Möglichkeit beide Fahrzeuge sehen wollen – und warum die Fotos, die Sie in den ersten Minuten gemacht haben, so viel wert sind.

Wenn der Verursacher wartet — und wenn er nur einen Zettel hinterlässt

Wer ein parkendes Auto beschädigt, muss am Unfallort warten, bis der Besitzer kommt. Wie lange, sagt kein Gesetz ausdrücklich; in der Rechtsprechung haben sich je nach Tageszeit und Ort mindestens 30 Minuten als Richtwert etabliert. Erst danach darf der Fahrer weiterfahren — und muss den Parkunfall unverzüglich der Polizei melden. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ersetzt diese Meldung ausdrücklich nicht: Wer nur einen Zettel hinterlässt und verschwindet, begeht trotzdem unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Für Sie als Geschädigten ist das die gute Nachricht: Selbst der Zettel unter dem Scheibenwischer macht den Verursacher greifbar, solange Name und Kontaktdaten stimmen. Prüfen Sie die Angaben deshalb, bevor Sie sich darauf verlassen — ein Anruf unter der notierten Nummer genügt. Passt etwas nicht oder ist der Zettel unleserlich, behandeln Sie den Fall wie eine Fahrerflucht: Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei, dann greift bei vorhandener Vollkasko wenigstens diese.

Auch die Reihenfolge der Schritte bleibt gleich, ob Sie den Verursacher nun kennen oder nicht: Situation und Beschädigung fotografieren, Zeugen und Fußgänger ansprechen, den Schaden dokumentieren lassen, erst dann reparieren. Diese Einschätzung kostet Sie nichts — eine kurze Beratung am Telefon klärt in der Regel schon, welcher Weg sich für Autofahrer in Ihrer Lage rechnet.

Parkrempler mit bekanntem Verursacher gegen Fahrerflucht: der Vergleich

Beide Fälle beginnen mit derselben Delle, enden aber bei völlig verschiedenen Beträgen. Das ist der eigentliche Grund, warum sich die Mühe der ersten 15 Minuten lohnt: Jede Notiz, jedes Foto und jeder Zeuge, der den Unfallverursacher greifbar macht, entscheidet darüber, welche der beiden Rechnungen Sie am Ende bezahlen.

  • Wer zahlt: bei bekanntem Verursacher dessen Kfz-Haftpflicht – bei Fahrerflucht nur Ihre eigene Vollkasko, sofern Sie eine haben.
  • Selbstbeteiligung: keine – gegenüber Ihrer vereinbarten Selbstbeteiligung in der Vollkasko.
  • Rückstufung: keine – gegenüber einer möglichen Rückstufung in Ihrer Vollkaskoversicherung.
  • Wertminderung und Nutzungsausfall: werden ersetzt – werden von der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht ersetzt.
  • Gutachterkosten: trägt die Gegenseite – trägt bei Kaskoabwicklung in der Regel nicht Ihr Versicherer, der eigene Sachverständige beauftragt.
  • Teilkasko: hilft in beiden Fällen nicht; ein von Dritten verursachter Parkschaden gehört nicht zu den versicherten Gefahren.
  • Polizei: bei bekanntem Verursacher meist entbehrlich – bei Fahrerflucht sollten Sie Anzeige erstatten, weil es eine Straftat ist.

Passend dazu aus unserem Ratgeber: Parkschaden & Fahrerflucht: Wer zahlt, wenn der Verursacher weg ist? · Parkschaden & Fahrerflucht in Hamburg: Wer zahlt – und wie Sie richtig vorgehen · Beweissicherung nach dem Unfall: warum jede Stunde zählt.

Der teuerste Fehler beim Parkschaden ist nicht die Delle, sondern die Werkstattrechnung als einzige Grundlage. Wertminderung und Nutzungsausfall stehen dort nicht drin – und wer sie nicht beziffert, bekommt sie auch nicht.
Sebastian Gräning, Kfz-Sachverständiger

Häufige Fragen

Mein geparktes Auto wurde beschädigt und der Verursacher ist bekannt – was zahlt wer?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlt Ihren gesamten Schaden: Reparatur oder fiktive Abrechnung, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Gutachterkosten und Kostenpauschale. Ihre eigene Versicherung brauchen Sie dafür nicht, und eine Selbstbeteiligung fällt nicht an.

Muss ich den Schaden meiner eigenen Versicherung melden?

Bei klarer Haftung der Gegenseite wenden Sie sich nur an deren Versicherung. Halten Sie eine Teilschuld für möglich oder bestreitet der Gegner seine Verantwortung, sollten Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht vorsorglich informieren. Die Vollkasko einzuschalten, ist bei bekanntem Verursacher fast immer der teurere Weg.

Ich habe nur das Kennzeichen – wie finde ich die Versicherung?

Über den Zentralruf der Autoversicherer, kostenfrei unter 0800 250 260 0 oder über das Online-Formular auf zentralruf.de. Sie brauchen dafür nur das gegnerische Kennzeichen, den Schadentag und das Unfallland.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Als Geschädigter dürfen Sie im Regelfall einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen und müssen nicht nach dem günstigsten suchen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Der Vorschlag der Versicherung ist unverbindlich.

Reicht bei einem kleinen Parkschaden ein Kostenvoranschlag?

Bei einem erkennbaren Bagatellschaden ja – die Rechtsprechung siedelt diese Grenze überwiegend zwischen rund 700 und 1.000 Euro an. Darüber lohnt sich ein Gutachten, weil der Kostenvoranschlag Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckte Schäden nicht abbildet.

Der Verursacher hat einen Zettel hinterlassen und ist weggefahren. Ist das Fahrerflucht?

Ja, ein Zettel genügt rechtlich nicht; das ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Für Sie ändert das nichts an der Regulierung: Solange Sie ihn erreichen, zahlt seine Haftpflichtversicherung. Er selbst kann sich nach § 142 Abs. 4 StGB innerhalb von 24 Stunden freiwillig melden und dadurch eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen.

Muss ich bei einem Parkschaden die Polizei rufen?

Nicht zwingend, wenn beide Beteiligten vor Ort sind und die Daten austauschen. Rufen Sie die Polizei, wenn der Gegner seine Beteiligung bestreitet, keine Daten herausgeben will oder Anhaltspunkte für Alkohol oder Drogen bestehen.

Werde ich hochgestuft, wenn ein anderer mein geparktes Auto beschädigt hat?

Nein, solange die gegnerische Haftpflicht reguliert. Eine Rückstufung droht nur, wenn Sie den Schaden über Ihre eigene Vollkasko abwickeln – was bei bekanntem Verursacher unnötig ist.

Wie lange muss der Verursacher an meinem geparkten Auto warten?

Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. In der Praxis gelten je nach Tageszeit und Ort mindestens 30 Minuten als Richtwert. Danach darf der Fahrer weiterfahren, muss den Schaden aber unverzüglich der Polizei melden — sonst liegt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vor.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Nein. Der Zettel ist eine Höflichkeit, keine Erfüllung der Pflichten aus § 142 StGB — der Verursacher muss zusätzlich die Polizei verständigen. Für Sie als Geschädigten ist er trotzdem wertvoll: Stimmen Name und Kontaktdaten, ist der Verursacher bekannt und dessen Kfz-Haftpflicht zahlt. Prüfen Sie die Angaben aber, bevor Sie sich darauf verlassen.

Was mache ich, wenn die Angaben auf dem Zettel nicht stimmen?

Dann behandeln Sie den Fall wie eine Fahrerflucht: Erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei und melden Sie den Schaden Ihrer Vollkasko, falls Sie eine haben. Die Anzeige ist auch Voraussetzung dafür, dass die Kaskoversicherung überhaupt eintritt.

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Quellen

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